FAQ
Falschparker
Nachfolgend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Wir bearbeiten Anfragen ausschließlich schriftlich, um eine nachvollziehbare Dokumentation sicherzustellen.
Wo finde ich Informationen zur geltenden Parkordnung und den Nutzungsbedingungen?
Die an den von uns betreuten Standorten geltenden Nutzungsbedingungen sind direkt vor Ort im Einfahrtsbereich sowie auf dem Parkplatz selbst gut sichtbar angebracht.
Wo finde ich Informationen zum Thema Datenschutz?
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Website unter dem Menüpunkt Datenschutz. Dort sind alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten transparent dargestellt.
Sind die Parkplätze ausreichend beschildert?
Die Parkflächen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gut sichtbar beschildert. Sowohl im Einfahrtsbereich als auch auf der Parkfläche selbst informieren Hinweisschilder klar und übersichtlich über die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen.
Warum habe ich eine Zahlungsaufforderung erhalten?
Ihr Fahrzeug wurde auf einem von uns betreuten Parkplatz entgegen den vor Ort deutlich ausgewiesenen Nutzungsbedingungen genutzt. In diesem Fall wird auf Grundlage der Nutzungsbedingungen eine Vertragsstrafe ausgesprochen.
Ich war bei einem Arzt- oder Therapietermin oder länger einkaufen und konnte die Parkdauer nicht einhalten. Gibt es eine Kulanzmöglichkeit?
Eine nachträgliche Stornierung ist in der Regel leider nicht möglich, da im Zuge der Bearbeitung bereits externe und interne Kosten angefallen sind.
Für zukünftige Besuche besteht jedoch die Möglichkeit, bei absehbar längeren Aufenthalten das Kennzeichen über den jeweiligen Mieter oder Dienstleister vor Ort an uns bekannt geben zu lassen. In diesem Fall kann das Kennzeichen für den entsprechenden Zeitraum systemseitig freigeschaltet werden.
Wie wird die Parkdauer erfasst?
Die Parkdauer wird systemgestützt mittels Kennzeichenerfassung bei Ein- und Ausfahrt ermittelt. Hinweise hinter der Windschutzscheibe können technisch nicht berücksichtigt werden.
Ich habe einen Behindertenparkausweis (§ 29b StVO). Warum gilt trotzdem eine maximale Parkdauer?
Der Behindertenparkausweis gemäß § 29b StVO gewährt Erleichterungen im öffentlichen Verkehrsraum, nicht jedoch auf privat bewirtschafteten Parkplätzen.
Auf unseren Standorten berechtigt der Ausweis zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze, hebt jedoch die vor Ort ausgewiesene maximale Parkdauer nicht auf. Es gelten daher auch für diese Stellplätze die ausgeschilderten Nutzungsbedingungen.